Allgemeine Geschäftsbedingungen


der AUMK | Anwalts- & Mediationskanzlei
u.a. für die Durchführung von Mediationsverfahren

Diesen AGB´s liegt das 29. Österreichische Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) vom 6.6.2003 und das Deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012; gem. Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz vom 1. September 2017 (ZMediatAusbV) zu Grunde. 

 

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AUMK regeln die Anwendung von Konfliktlösungssystemen (Adjudikation, Facilitation, Mediation) sowie Erbringung von Beratungs- & Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungen. Bei einer Beauftragung der AUMK und seiner Partner erklärt sich die Auftraggeberin, der Auftraggeber (Vertragspartnerin / Vertragspartner) [im Folgenden nur noch Auftraggeber] mit der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. auch für die Durchführung von Mediationsverfahren einverstanden.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartnern gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für neue wie auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn in den jeweiligen Verträgen zwischen Mediatoren und Medianten darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss
Jeder Auftrag, den die AUMK und / oder einer ihrer Partner erhält, stellt ein Angebot an die AUMK zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein Partner der AUMK einen Auftrag in Textform schriftlich bestätigt hat. Mündliche und telefonische Aufträge ebenso wie Ergänzungen und Änderungen bestehender Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen stets der Bestätigung in Schriftform durch die AUMK und / oder ihrer Partner. Das Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abgeändert werden.

Vergütung
Angaben über die Kosten vertraglicher Leistungen der AUMK und ihrer Partner, z.B. in Form von Honorar- und Kostensätzen gelten jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die AUMK, wie auch ihre Partner behalten sich vor, Teilleistungen jeweils sofort nach ihrer Erbringung abzurechnen. Die Rechnungen der AUMK und/ oder ihrer Partner sind 10 Tage (VALUTA) nach Erhalt zur Zahlung fällig.

A) Kündigung durch den Vertragspartner ohne wichtigen Grund / ordentliche Kündigung

Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber oder Vertragspartner ohne wichtigen Grund behalten die AUMK und ihre Partner den Anspruch auf volle Vergütung der Leistungen, inklusive Honorare, Fahrtkosten und Lehrmittelkosten und abzüglich dessen, was die AUMK oder ihre Partner durch die Aufhebung des Vertrages einspart oder durch anderweitige Engagements erwirbt. Der Vertragspartner muss diese Einsparungen nachweisen.
    
Wird vor Beginn eines Leistungsprogramms gekündigt, berechnet die AUMK für die konzeptionellen Vorarbeiten angefallene Kosten in voller Höhe.

Die Berater- und Trainerhonorare sowie weitere Kosten, mit Ausnahme der Spesen und Auslagen, berechnet die AUMK und die jeweilig mitbeauftragten Partner anhand der vereinbarten Sätze unter Anrechnung der ersparten Anwendungen und der Vorteile aus anderweitigen Engagements mit folgenden Pauschalierungen (Zeitraum zwischen Eingang der Kündigung und Beginn des Leistungsprogramms/Prozentsatz der Vergütung, den die AUMK und ihre Partner erhalten): 28   Tage   100%  |  56   Tage   50%  | 84   Tage   25%

Dem Vertragspartner wird der Nachweis erlaubt, dass der AUMK und oder ihren Partnern tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

B) Kündigung durch den Vertragspartner aus wichtigem Grund
Bei Kündigung des Vertragspartners aus einem wichtigen Grund, den die AUMK oder einer ihrer Partner zu vertreten haben, haben die AUMK und ihre Partner nur Anspruch auf

Honorierung ihrer bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen.

C) Kündigt die AUMK oder einer ihrer Partner aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner und/oder Auftraggeber zu vertreten haben gilt A entsprechend. Eventuell weitergehende Schadensersatzansprüche der AUMK und ihrer Partner bleiben vorbehalten.

D) Für den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Eingang per Post(Einschreiben/Rückschein) beim jeweiligen Vertragspartner (AUMK/Auftraggeber) maßgeblich. Im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners oder der Nichterfüllung oder des Verzugs bei erforderlicher Mitwirkung des Vertragspartners ist die AUMK oder einer ihrer Partner zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig davon haben die AUMK und ihre Partner Anspruch auf Ersatz der ihnen dadurch etwa entstehenden Mehraufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die AUMK oder einer ihrer Partner keine Kündigung aussprechen.

Rücktrittsvorbehalt / Zeitliche Verschiebung
Die AUMK und ihre Partner sind berechtigt, eine In-House-Veranstaltung wie Seminar oder Fort- und Weiterbildung spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzusagen, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder sich sonstige für die In-House-Durchführung wesentliche Bedingungen ändern. Wesentliche Bedingungen sind solche, die für die Durchführung des Vertrags unabdingbar sind oder die Durchführung unzumutbar erschweren. Bereits bezahlte In-House-Veranstaltungen werden in diesen Fällen zurückerstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche entstehen für den Auftraggeber als Vertragspartner nicht, soweit die AUMK oder ihre Partner den Grund für den Rücktritt nicht verschuldet haben.
Kann die AUMK oder einer ihrer Partner eine Leistung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt erbringen, verpflichten sich die AUMK und ihre Partner, die Verschiebung rechtzeitig anzukündigen und mit dem Auftraggeber als Vertragspartner eine neue zumutbare Terminvereinbarung zu treffen. Die AUMK und ihre Partner verpflichten sich, hierbei die Interessen des Auftraggebers und Vertragspartners ausreichend zu berücksichtigen. Darüberhinausgehende Ansprüche entstehen für den Auftraggeber und Vertragspartner nicht.

Haftung
Ansprüche des Auftraggebers und Vertragspartners oder seiner Teilnehmer aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der AUMK  oder deren Partner/Mitarbeiter/Lehrbeauftragten und Trainer vor. Dies gilt insbesondere auch für eine Haftung für Folgeschäden. Generell ist die Haftung der AUMK und ihrer Partner auf solch unmittelbare oder mittelbare Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Dies gilt nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen. Auch für die Verletzung von Kardinalpflichten gilt das Vorstehende nicht. Soweit die Haftung der AUMK und ihrer Partner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen.

Übertragbarkeit der Rechte, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Auftraggeber und Vertragspartner kann seine Rechte aus einem mit der AUMK und ihren Partnern geschlossenen Vertrag nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, dass die AUMK oder ihre Partner dem schriftlich zustimmt. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen der AUMK 0der ihren Partnern ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist gem. der Vereinbarung im Vertrag Wien oder Frankfurt am Main.
Auf das Vertragsverhältnis ist gem. Vereinbarung im Vertrag entweder österreichisches Recht oder deutsches Recht anzuwenden, soweit nicht für Teilbereiche zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

 

Durchführung von Mediationsverfahren
Ein Mediationsvertrag wird zwischen Konfliktparteien mit der jeweiligen Mediatorin oder Mediator abgeschlossen.

Fristenhemmung
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung eines Mediationsverfahrens hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche. Die Konfliktparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von dem
Mediationsverfahren nicht betroffen sind, umfasst.
Betrifft das Mediationsverfahren Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Konfliktparteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

Ruhen von laufenden Verfahren
Die Parteien verpflichten sich, vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten laufenden Verfahren ruhen zu lassen und bis zur Beendigung des Mediationsverfahrens kein neues Verfahren anzustrengen oder zu beginnen.

Beendigung der Mediation
Jede Konfliktpartei und auch der Mediator können jederzeit, ohne Angabe von Gründen, das Mediationsverfahren beenden bzw. vom Vertrag zurücktreten. Dazu bedarf es der schriftlichen Textform an den Mediator bzw. vom Mediator an die Konfliktparteien.

Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
Der Mediator, seine Partner, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen der AUMK verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Konfliktparteien bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung oder bei Abbruch des Mediationsverfahrens. Der Mediator darf Falldokumentationen, Protokolle, Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen an Dritte nur aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen oder mit Zustimmung aller Konfliktparteien aushändigen.

Datenschutz
Daten werden für die interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke von der AUMK und ihren Partnern unter strikter Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) gespeichert.

Umfang des Auftrages
Der Umfang eines konkreten Auftrages wird grundsätzlich in einem Mediationsvertrag (Vertrag über die Durchführung eines Mediationsverfahrens) vereinbart.

Aufklärungspflicht der AuftraggeberInnen / Vollständigkeitserklärung
Bei betriebsinternen Mediationsverfahren sorgt der Auftraggeber (das Unternehmen dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Mediationsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Das Unternehmen als der Auftraggeber wird die AUMK und ihre Partner auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der AUMK und ihren Partnern auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihnen von allen Vorgängen und Umständen die Kenntnisse gegeben werden, die für eine Durchführung einer betriebsbedingten Mediation von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit dem Mediator oder der Mediatorin bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Diverse die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichteten Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der von AUMK vorgeschlagenen Mediatoren oder Mediatorinnen von dieser informiert werden, sofern das für das Mediationsverfahren und den Mediationsprozess notwendig ist.
Bei Mieterstreitigkeiten haben der der Vermieter oder Eigentümer Sorge dafür zu tragen, dass Mietverträge, Hausordnung oder/und andere Vereinbarungen für die Erfüllung des Auftrages der AUMK vorliegen.

Berichterstattung / Berichtspflicht
Die AUMK Mediatoren verpflichten sich, in Form von einer Falldokumentation über ihre Arbeit nebst dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
Die AUMK weist darauf hin, dass gem. § 18 ZivMediatG, Mediatoren und Mediatorinnen zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet sind, die ihr im Rahmen des Mediationsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt wurden. Sie haben die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihr übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
Gleiches gilt für Co - Mediatoren und Co- Mediatorinnen sowie für Personen, die im Rahmen einer Methoden-Fortbildung (Supervision)bei einem Mediationsverfahren mit Einverständnis der Merdianten teilnehmen. Das Beiziehen von Co-Mediatoren oder weiterer Personen (Gutachter, Sachverständige, Rechtsanwälte, Notare), bedarf der ausdrücklichen Zustimmung aller Konfliktparteien.

Haftung / Schadenersatz
Die AUMK und ihre Partner haften dem Auftraggeber und den Vertragspartnern für Schäden – außer für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und der Vertragspartner können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und SchädigerInnen, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber und die Vertragspartner haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AUMK oder einer ihrer Partner zurückzuführen ist.

Geheimhaltung
Die AUMK und ihre Partner verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse     sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeber erhalten.
Weiterhin verpflichtet sich die AUMK und alle ihre Partner über den gesamten Inhalt des Mediationsverfahrens sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihnen im Zusammenhang mit der Mediation zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von den Konfliktparteien, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Die AUMK und ihre Partner sind von der Schweigepflicht gegenüber Stellvertretern, Stellvertreterinnen und Diversen, denen sie sich bedienen, entbunden. Die AUMK und ihre Partner haben die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen und haften für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
Die AUMK und ihre Partner sind berechtigt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der AUMK und ihren Partnern Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der DSGVO | Datenschutzgrundverordnung, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Honorar
Nach Vollendung des Mediationsverfahrens erhalten der Mediator oder die Mediatorin der AUMK, die das Mediationsverfahren steuern und strukturieren, ein Honorar gemäß der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und/oder Konfliktparteien und der AUMK. Die AUMK und ihre Partner sind berechtigt dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechend abzurechnen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die AUMK oder einem ihrer Partner innerhalb von 10 Tagen (VALUTA) fällig.
Die AUMK oder ihre Partner werden jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung den Merdiatoren oder Mediatorinnen der AUMK von dem Auftraggeber und/oder Konfliktparteien zusätzlich zu ersetzen.
Wird das Mediationsverfahren aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers und/oder Konfliktparteien liegen, nicht zu vereinbarten Terminen durchgeführt oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die AUMK oder einer ihrer Partner beendet, so behalten die AUMK und die von ihr eingesetzten Mediatoren oder Mediatorinnen den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für die zwischen der AUMK und ihren Partnern mit dem Auftraggeber und/oder Konfliktparteien vereinbarten Terminen zur Durchführung des Mediationsverfahrens. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Mediationsverfahren zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind in Höhe des vereinbarten Honorars für jene Leistungen, die die von der AUMK eingesetzten Mediatoren oder Mediatorinnen bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen sind die AUMK und ihre Mediatoren und Mediatorinnen von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

Elektronische Rechnungslegung
Die AUMK und ihre Partner sind berechtigt, dem Auftraggeber oder den Konfliktparteien Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber oder die Konfliktparteien erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die AUMK oder ihrer Partner ausdrücklich einverstanden.

Dauer des Vertrages
Ein Vertrag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Verfahrens.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Da die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, kann diese jederzeit von den Vertragsparteien im Mediationsverfahren unter Angabe von Gründen beendet werden.

Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Vertrages und dieser AGBs bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
In Verträgen wird grundsätzlich vereinbart, welches materielle Recht (österreichisches oder deutsches Recht) unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar sein soll. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Standorte der Mediatoren und Mediatorinnen der AUMK.
Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren oder Mediatorinnen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder Wirtschaftsmediatorinnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediationsverfahren, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren das im Vertrag vereinbarte Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater oder rechtsberaterinnen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts oder -  Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.


Wien | Frankfurt am Main, den 02. Januar 2019
      

Kontakt

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+49 89 28803233

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